Sofern sich Ihr Grundstück im Beitrittsgebiet der neuen Bundesländer befindet, ist mit Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) zum 25.12.1993 bereits eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet, ohne dass sie im Grundbuch steht. Voraussetzung zur Anwendung des § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ist, dass die Leitung zum Tag des Beitrittes am 03.10.1990 in Betrieb war. Bitte beachten Sie hierzu auch das rechts als Download hinterlegte
Merkblatt für Grundstückseigentümer über Entschädigungsleistungen der NBB.